Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) für das Jahr 2015

euromicron Aktiengesellschaft
communication & control technology

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften sind nach § 161 AktG verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Im letztgenannten Fall ist zu begründen, weshalb der jeweiligen Empfehlung nicht entsprochen wurde und wird.

Vorstand und Aufsichtsrat der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology (im Folgenden: „euromicron AG“) haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 11. Mai 2015 abgegeben.

Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum seit der Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung am 11. Mai 2015 auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 24. Juni 2014, die am 30. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Fassung 2014").

Für den Zeitraum ab dem 12. Juni 2015 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 5. Mai 2015, die am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Fassung 2015").

Dies vorausgeschickt, erklären Vorstand und Aufsichtsrat der euromicron AG gemäß § 161 AktG:

Die euromicron AG entsprach und wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

1. Individualisierte Darstellung der Vorstandsvergütung (Ziff. 4.2.5 Abs. 3 und 4 DCGK)

 Nach der Empfehlung in Ziff. 4.2.5 Absatz 3 und 4 DCGK soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, die Vorstandsvergütung unter Verwendung von Mustertabellen individualisiert offengelegt werden. Für diese Informationen sollen die dem Kodex als Anlage beigefügten Mustertabellen verwandt werden. Von der Ziffer 4.2.5 Abs. 3 und 4 des Kodex wird derzeit abgewichen und wird auch in Zukunft abgewichen werden.

Begründung:
Die Vergütung des Vorstands wird im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt. Eine darüber hinausgehende Offenlegung und Aufschlüsselung anhand der Angaben der Mustertabelle erfolgt aufgrund des Umstellungsaufwands und administrativen Mehraufwands nicht.

2. Bildung von Aufsichtsratsausschüssen (Ziff. 5.3.1 bis 5.3.3 DCGK)

Der Aufsichtsrat der euromicron AG hat in der Vergangenheit keine Ausschüsse gebildet und wird auch in der Zukunft davon absehen, womit die euromicron AG von den Empfehlungen in Ziff. 5.3.1 bis 5.3.3 DCGK abweicht.

Begründung:
Der Aufsichtsrat der euromicron AG besteht satzungsgemäß lediglich aus drei Personen. Die Bildung von Ausschüssen würde die Arbeit in dem dreiköpfigen Aufsichtsrat nicht erleichtern, da auch die beschließenden Ausschüsse mit mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern besetzt sein müssten.

3. Rechnungslegung (Ziff. 7.1.2 Satz 4 DCGK)

Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 und der erste Quartalsbericht für das Geschäftsjahr 2015 wurden entgegen der Empfehlung in Ziff. 7.1.2 Satz 4 DCGK, der die euromicron AG seit Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex – mit Ausnahme der Veröffentlichung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 – entsprochen hatte, nicht innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht. Die euromicron AG beabsichtigt im Hinblick auf die Veröffentlichung der nachfolgenden Zwischenberichte und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 und künftiger Geschäftsjahre wieder der Empfehlung in Ziff. 7.1.2 Satz 4 DCGK zu entsprechen.

Begründung:
Im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sind Fehler bei der Bewertung einzelner Projekte aufgefallen, die korrigiert werden mussten. Diese Korrekturen erforderten einen erhöhten Zeitaufwand und waren vom Abschlussprüfer der euromicron AG noch zu prüfen. Vor diesem Hintergrund war die Veröffentlichung des Konzernabschlusses der euromicron AG für das Geschäftsjahr 2014 binnen einer Frist von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und des ersten Quartalsberichts 2015 innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums nicht möglich.

4. Keine Liste von Drittunternehmen (Ziff. 7.1.4 DCGK Fassung 2014)

Die euromicron AG veröffentlicht keine Liste von Drittunternehmen, an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält, einschließlich der Angaben nach Ziff. 7.1.4 Satz 3 DCGK. Diese Empfehlung ist in der Fassung 2015 nicht mehr enthalten.

Begründung:
Die euromicron AG folgt der Empfehlung in Ziff. 7.1.4 DCGK Fassung 2014 insoweit, als sie eine Beteiligungsliste in Form von übersichtlichen Grafiken zur Unternehmensstruktur veröffentlicht. Darüber hinaus werden zu den Gesellschaften, die für den Bestand und die Entwicklung der euromicron AG und des Konzerns eine nicht untergeordnete Bedeutung haben, weitreichende Angaben über Unternehmenszweck und Rolle im Konzern gemacht. Dabei wird zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch die Veröffentlichung von Angaben über Beteiligungsansätze und die Ertragskraft einzelner Beteiligungen auf eine noch detailliertere Veröffentlichung verzichtet.

 

Frankfurt, den 8. Dezember 2015

für den Aufsichtsrat:
Dr. Franz-Stephan von Gronau
Vorsitzender des Aufsichtsrats

Dipl.-oec. Josef Ortolf
Mitglied des Aufsichtsrats

Dr. Andreas de Forestier
Mitglied des Aufsichtsrats

für den Vorstand:
Bettina Meyer
Mitglied des Vorstands

Jürgen Hansjosten
Mitglied des Vorstands

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