Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR

Nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) (EU) Nr. 596/2014 sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten der euromicron AG (z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen) und mit Derivaten, die auf Finanzinstrumente der euromicron AG bezogen sind, zu melden.

Dies gilt für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie Personen, die mit ihnen eng verbunden sind. Dazu gehören auch juristische Personen, sonstige Gesellschaften oder Einrichtungen, die im Auftrag oder im Interesse der vorgenannten Personen tätig sind.

Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn das Gesamtvolumen der Geschäfte pro Person bis zum Ende des Kalenderjahrs unter dem Schwellenwert von 5.000 Euro bleibt (ab 1.1.2020: 20.000 Euro).

Im Kalenderjahr wurden keine mitteilungspflichtigen Geschäfte getätigt. Gemäß Art. 19 Abs. 8 Marktmissbrauchsverordnung gilt bis zum 31.12.2019 der Schwellenwert von 5.000 Euro.

Im Kalenderjahr wurden keine mitteilungspflichtigen Geschäfte getätigt.

Im Kalenderjahr wurden keine mitteilungspflichtigen Geschäfte getätigt.

Im Kalenderjahr wurden keine mitteilungspflichtigen Geschäfte getätigt. Die Regelungen gelten vor dem 3. Juli 2016 gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz, ab dem 3. Juli gemäß Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung.

Im Kalenderjahr wurden keine mitteilungspflichtigen Geschäfte getätigt.

Im Kalenderjahr wurden keine mitteilungspflichtigen Geschäfte getätigt.

Dr. Willibald Späth

Vorsitzender des Vorstands

Thomas Hoffmann

Mitglied des Vorstands

Josef-Martin Ortolf

Mitglied des Aufsichtsrats

Dr. Willibald Späth

Vorsitzender des Vorstands

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